Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode Drucksache 16/1262
Kleine Anfrage mit Antwort
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg, Martin Bäumer, Joachim Deneke-Jöhrens, Clemens Große Macke, Gabriele Kohlenberg, Karl-Heinrich Langspecht, Anette Meyer zu Strohen, Axel Miesner und Kai Seefried (CDU), eingegangen am 24.02.2009
Pflicht zur Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen auf Privatgrundstücken
Bundesweit ist nach § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit DIN 1986-30 jeder Eigentümer privater Grundstücke verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2015 sämtliche private Grundstücksentwässerungsleitungen und Schächte der häuslichen Abwasseranlagen auf deren Zustand und Dichtheit zu prüfen. Für Grundstücke in Wasserschutzzonen muss diese Prüfung bereits bis zum 31.12.2009 erfolgen.
In einem Artikel der Harburger Anzeigen und Nachrichten (HAN) vom 05.02.2009 („Kostenlawine per Abwasserrohr?“) wird darüber berichtet, dass sich die Stadt Göttingen als eine der ersten Kommunen in Norddeutschland mit einer „detaillierten Satzung“ dieses Problems angenommen hat: „Das Umweltministerium des Landes werde nun aller Voraussicht nach die Göttinger ‚Pionierleistung’ beim weiteren Vorgehen in Bezug auf die Dichtheitsprüfung heranziehen.“
Ferner berichtete der NDR in der Sendung „Markt“ am 19.01.2009 darüber, dass bereits heute Rohrreinigungs- und Sanierungsfirmen beginnen, diesen „lukrativen Markt“ zur Geschäftemacherei zu nutzen. Die bestehende Unwissenheit der Bürgerinnen und Bürger wird mitunter ausgenutzt; Dienstleistungen würden erbracht, die nicht erforderlich bzw. überteuert seien. Diese Tendenz zeigt sich noch deutlicher in NRW, wo bereits entsprechende Vorgaben zur Prüfung in der Landesbauordnung erlassen wurden.
Der NDR führt weiter aus, dass es nach Schätzungen der DWA, der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., bundesweit rund 1,5 Mio. km Grundleitungen und Hausanschlusskanäle auf privatem Grund gibt - davon seien schätzungsweise 40 % defekt, müssten also nach einer Dichtheitsprüfung saniert werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie viele Grundstückseigentümer in Niedersachsen sind schätzungsweise von dieser Regelung in Gänze betroffen? Wie viele von diesen Grundstücken liegen in Wasserschutzzonen?
2. Welche Aussagen über vermutlich defekte Rohrleitungen können bereits heute durch Studien, Hochrechnungen oder Schätzungen vonseiten der Landesregierung für Niedersachsen gemacht werden?
3. Wie ist der aktuelle Sachstand hinsichtlich der Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch die Grundstückseigentümer?
4. Gibt es Überlegungen vonseiten der Landesregierung, betroffene Grundstückseigentümer mit hohem Sanierungsbedarf zu unterstützen? Wenn ja, welche Instrumente könnten genutzt werden?
5. Werden auch in Niedersachsen die Fristen 31.12.2009 bzw. 31.12.2015 für die Bürgerinnen und Bürger verpflichtend, oder sind Übergangsregelungen geplant?
6. Inwieweit kooperiert die Landesregierung mit den niedersächsischen Kommunen, um eine landesweite Vorgehensweise abzustimmen und einheitliche Sachkenntnis zu erzielen?
7. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung zur allgemeinen Information und Aufklärung von Bürgern über auszuführende Maßnahmen? Anhand welcher Kriterien kann der Bürger einen qualifizierten Rohrreinigungs- und Sanierungsbetrieb erkennen?
(An die Staatskanzlei übersandt am 04.03.2009 - II/721 - 246)
Antwort der Landesregierung vom 04.05.2009
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz -17-01425-7-02-010 –
Nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7 a eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die bei der Errichtung und dem Betrieb von Abwasseranlagen maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik werden neben möglichen weiteren rechtlichen Bestimmungen, z. B. durch landesrechtliche Regelungen, insbesondere durch einschlägige DIN-Vorschriften, hier der DIN 1986 Teil 30, definiert. Diese treffen jedoch keine Aussagen über die Zuständigkeit für die Prüfung von Abwasserleitungen.
Auch das niedersächsische Wasserrecht erlegt den Betreibern von privaten Abwasseranschlussleitungen nicht die Pflicht auf, Dichtheitsprüfungen an den Leitungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine derartige Pflicht könnte sich allenfalls als Maßnahme der Eigenüberwachung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) ergeben. Danach hat der Betreiber einer Abwasseranlage deren Zustand und Betrieb zu überwachen.
Im Rahmen der Beratungen des Elften Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes haben die Abgeordneten im Jahr 1997 Wert darauf gelegt, dass von der Eigenüberwachung in § 155 Abs. 1 Satz 1 NWG die Hausanschlüsse nicht erfasst sein sollten. Ziel der gesetzlichen Regelung sollten die Kanalisationen sein.
Wenn eine gesetzliche Pflicht der Betreiber von Anlagen zur Grundstücksentwässerung zur Eigenüberwachung und eine Verpflichtung der unteren Wasserbehörden zur Überwachung der Betreiberpflicht begründet werden sollen, bedingt dies gesetzliche Regelungen, die den Handlungsrahmen hinsichtlich der privaten Anschlussleitungen abstecken. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit § 61 a des Landeswassergesetzes die nach seiner Auffassung erforderlichen Regelungen erlassen; das Niedersächsische Wassergesetz enthält derartige Bestimmungen jedoch nicht.
Die Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung kann allerdings in einer kommunalen Abwassersatzung begründet werden. Die Kommunen können eine derartige Regelung zur Verbesserung der Abwasserbeseitigung im Rahmen der kommunalen Satzungsautonomie treffen. Dabei bleibt es den Kommunen überlassen, technische Regelwerke mit Anforderungen der örtlichen Satzung zu verknüpfen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: In Niedersachsen sind etwa 94 % der Einwohner an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen. Etwa ein Zwanzigstel der Einwohner entsorgen ihr Abwasser dezentral. Die Anzahl der Grundstücke, die auf diese Weise ihr Abwasser dezentral beseitigen, ist dem Ministerium nicht bekannt, da Informationen über laufende Veränderungen nicht erhoben werden. Die Anzahl der Grundstücke, die in festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen, ist nicht bekannt. Wie viele in noch nicht festgesetzten, aber im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebieten liegen, ist ebenso wenig bekannt.
Zu 2: Zahlenmäßige Aussagen hierüber wären reine Spekulation. Je älter die Abwasseranlagen sind, desto höher werden die Notwendigkeit und der Aufwand einer Sanierung, insbesondere in Ballungsgebieten, sein. Die von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) getroffenen bundesweiten Schätzungen können auf Niedersachsen übertragen werden. Der dort geschätzte Anteil von 40 % erscheint nicht unrealistisch. In einigen Regionen sind höhere Anteile schadhafter privater Abwasseranlagen möglich.
Zu 3: Da die Kommunen hier eigenverantwortlich handeln, es keine Berichtspflichten gibt und das Land keine eigenen Erhebungen durchführt, liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
Zu 4: Es gibt zur finanziellen Unterstützung keine Überlegungen seitens des Landes. Sollte es Sanierungsbedarf an Anlagen auf einem Grundstück geben, gäbe es keinen Rechtsgrund für das Land, den Eigentümer des Grundstücks bei der Instandsetzung seiner Immobilie finanziell zu unterstützen. Dies ist alleinige Angelegenheit der Grundstückseigentümer.
Zu 5: Siehe Vorbemerkung. Auf der Grundlage des NWG besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Bürger. Ob und inwieweit Kommunen im Rahmen ihrer Satzungshoheit von Fristen Gebrauch machen werden, ist hier nicht bekannt.
Zu 6: In Zusammenarbeit mit der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. und den kommunalen Spitzenverbänden wird derzeit ein Handlungskonzept für die verantwortlichen Kommunen erarbeitet. Darin wird auch auf die Belange der Grundstückseigentümer eingegangen.
Zu 7: Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) hat einen Entwurf für ein Merkblatt DWA-M 190 zur Eignung von Unternehmen für Herstellung, baulichen Unterhalt, Sanierung und Prüfung von Grundstücksentwässerungen mit Stand Januar 2009 aufgestellt. Öffentliche sowie private Auftraggeber können bei der Beauftragung von Arbeiten an Grundstücksentwässerungen darauf zurückgreifen. Im Übrigen stehen auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern als Auskunftsstellen zur Verfügung.
Hans-Heinrich Sander (Ausgegeben am 13.05.2009)