Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode Drucksache 16/1826
Kleine Anfrage mit Antwort
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Gisela Konrath, Karl-Heinrich Langspecht, Axel Miesner, Frank Oesterhelweg und Ulf Thiele (CDU), eingegangen am 14.08.2009
Kleinwindkraftanlagen: Windenergie für jedermann in der Stadt und auf dem Land?
Der Zeitschrift Neue Energie Das Magazin für erneuerbare Energien (Ausgabe Nr. 6 Juni 2009) war zu entnehmen, dass dem Bayerischen Landtag ein Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vorliegt. Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass künftig die Installation von Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe von bis zu 10 m in Bayern genehmigungsfrei gestellt werden soll. Diese gesetzliche Änderung der Bayerischen Bauordnung soll bereits in diesem Sommer im Landtag beschlossen werden. Damit ebnet die bayerische Landespolitik nach eigenen Angaben „den Weg für eine dezentrale sowie ökologische Selbststromversorgung“ und reagiert auf die „steigende Nachfrage von Kleinwindkraftanlagen“.
Auch in Niedersachsen hätten Kleinwindkraftanlagen sicherlich Potenzial. Während sich große Anlagen über den Verkauf des Stroms rentieren, würde der Strom bei kleinen Anlagen primär für den Eigenverbrauch verwendet und damit einen Beitrag für eine dezentrale und eine Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen leisten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie ist die rechtliche Situation in Bezug auf Kleinwindkraftanlagen in Niedersachsen geregelt?
2. Wie schätzt die Landesregierung das Potenzial von Kleinwindkraftanlagen in Niedersachsen ein?
3. Sieht sie die Möglichkeit, die geplante bayerische Regelung in die Niedersächsische Bauordnung zu übernehmen?
(An die Staatskanzlei übersandt am 21.08.2009 II/721 438)
Antwort der Landesregierung vom 30.10.2009
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit 01.21 41543 (438)
Der Bayerische Landtag hat am 14. Juli 2009 das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammergesetzes und des Denkmalschutzgesetzes beschlossen. Seit dem 1. August 2009 sind danach Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe von bis zu 10 m verfahrensfrei. Mit Bayern haben insgesamt fünf Bundesländer Windkraftanlagen bis 10 m Höhe teilweise mit Einschränkungen genehmigungsfrei gestellt. In der Mehrzahl der Bundesländer sind die Anlagen genehmigungspflichtig.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: In Niedersachsen sind Kleinwindkraftanlagen wie alle Windkraftanlagen nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genehmigungspflichtig.
Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ist die Lage des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks maßgebend.
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Windenergieanlagen zulässig, wenn sie ausdrücklich festgesetzt sind. Enthält ein Bebauungsplan keine dahingehenden Festsetzungen, können Windenergieanlagen zulässig sein, wenn sie als untergeordnete Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beurteilen sind. Dies setzt u. a. voraus, dass die Windenergieanlage dem Nutzungszweck der in dem jeweiligen Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst ausschließlich oder überwiegend dient. Die Windenergieanlage darf darüber hinaus nicht der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie muss sich im Rahmen dessen halten, was nach der Verkehrsauffassung in diesem Gebiet üblich ist. Entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO können Windenergieanlagen der Eigenart eines Baugebiets auch widersprechen, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Art des Baugebiets unzumutbar sind.
Die Zulässigkeit einer Windenergieanlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB (unbeplanter Innenbereich) setzt u. a. voraus, dass diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Zulässigkeit ist anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Auch wenn in der näheren Umgebung eine ähnliche Anlage nicht vorhanden ist, kann sie zulässig sein, wenn durch sie keine bodenrechtlich-relevanten Spannungen ausgelöst werden.
Im Außenbereich sind Windkraftanlagen als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Öffentliche Belange stehen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Errichtung einer Windkraftanlage in der Regel entgegen, wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung Konzentrationszonen für Windenergieanlagen an anderer Stelle ausgewiesen sind. Außerhalb dieser Konzentrationszonen sind Windenergieanlagen in der Regel nur privilegiert zulässig, wenn sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Die naturschutzrechtliche Betroffenheit ist im Einzelfall zu prüfen. Spezielle naturschutzrechtliche Regelungen für Kleinwindkraftanlagen gibt es nicht.
Beim Bau von Windkraftanlagen sind auch die Grenzabstände der §§ 7 bis 12 a NBauO zu beachten. Dabei sind die Rotorblätter zu berücksichtigen. Geringere als die vorgeschriebenen Abstände für Windkraftanlagen sind mit Zustimmung des Nachbarn ausnahmsweise zulässig. Bei der Entscheidung ist der Stroboskopeffekt einzubeziehen. Er kann durch Schattenwurf über die Abstandsvorschriften hinaus zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führen.
Die Kleinwindkraftanlagen müssen standsicher sein. Für den Nachweis der Standsicherheit von Kleinwindkraftanlagen bis 10 m Höhe gilt die Richtlinie für „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“. Die Richtlinie ist in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten. In der Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen sind Sachverständige genannt, die über ein breites Fachwissen hinsichtlich der Rotormaterialien, des Maschinenbaus, der äußeren Einwirkungen und der Bemessung der gesamten Anlage verfügen. Sie sind im Genehmigungsverfahren und bei regelmäßigen Überprüfungen heranzuziehen. Spätestens nach 20 Jahren ist die Standsicherheit erneut nachzuweisen.
Zu 2: Die erneuerbaren Energien sind einer der wichtigsten Bestandteile einer nachhaltigen Energieund Klimapolitik. Für Niedersachsen ist bei der Nutzung der erneuerbaren Energien vor allem die indirekte Nutzung der solaren Strahlungsenergie, hierbei insbesondere die Nutzung der Biomasse und 2 Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/1826 der Windenergie, von großer Bedeutung. Niedersachsen ist bereits heute mit einem Anteil von 25 % der bundesweit installierten Windleistung das führende Windenergieland in Deutschland. Nach Angaben des Deutschen Windenergie Instituts (DEWI) deckt die Windenergie rund 22 % am Nettostromverbrauch unseres Landes.
Die Landesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 den Anteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch auf 25 % zu erhöhen. Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, bedarf es großer Anstrengungen und einer Nutzung möglichst aller natürlichen Potenziale, die in Niedersachsen zur Verfügung stehen. Auch Kleinwindanlagen können einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten, auf den nicht verzichtet werden sollte. Insbesondere an abgelegenen, besonders geeigneten Standorten kann der Einsatz von Kleinwindanlagen sinnvoll sein.
Zu 3: Kleinwindkraftanlagen werden in vielfältigen Erscheinungsformen angeboten. Einzelne Bautypen sind gegebenenfalls aus bau- und naturschutzrechtlicher Sicht unbedenklich, andere könnten hingegen unzulässig sein. Daher ist es erforderlich, im Einzelfall diese Unbedenklichkeit auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Die Voraussetzungen sollten nach Ansicht der Landesregierung vor der Errichtung einer Kleinwindkraftanlage geklärt und nicht nachträglich der Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde überlassen werden.
Aus diesen und den unter 1 genannten Gründen ist eine Übernahme der bayerischen Regelung in die NBauO nicht vorgesehen.
Mechthild Ross-Luttmann 3 (Ausgegeben am 05.11.2009)